Satzung
Stiftung HORIZONTE
Präambel
Die Stiftung HORIZONTE ist eine gemeinnützige Einrichtung zur Förderung sozialer Belange im Land Mecklenburg-Vorpommern. Sie sieht den Schwerpunkt ihrer Arbeit auf dem Gebiet der Förderung sozial benachteiligter Personengruppen. Die Stiftung wird vor allem dort tätig, wo die staatliche Förderung nicht oder nur beschränkt wirksam wird. Sie will gleichzeitig dazu anregen, in den genannten Bereichen die Leistungen und die Leistungsfähigkeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu verbessern.
Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus setzt sich die Stiftung zum Ziel, die Bereitschaft von Bürgern, Personengruppen und Wirtschaftsunternehmen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an der gestellten Aufgabe zu wecken und privates Engagement auf diesem Gebiet zu initiieren und zu fördern. Sie fördert deshalb auch Zustiftungen, die innerhalb des Zweckrahmens der Stiftung HORIZONTE liegen.
§1
Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
- Die Stiftung führt den Namen HORIZONTE.
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Die Stiftung hat ihren Sitz in Schwerin.
§2
Stiftungszweck
Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung sozialer Belange, schwerpunktmäßig auf dem Gebiet der Betreuung von Kindern, Jugendlichen, Alten, Behinderten, sozial schwachen Familien und anderen sozial benachteiligten Personengruppen im Land Mecklenburg-Vorpommern. Die Stiftung unterstützt damit die Ziele der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V., deren korporatives Mitglied sie ist.
Insbesondere umfasst der Zweck der Stiftung HORIZONTE: die Verbesserung von Rahmenbedingungen sozialer Projektedie Förderung von Erziehung und Bildung in Projekten und Einrichtungen
den Aufbau bürgerschaftlichen Engagements zur Unterstützung von Projekten und Einrichtungen
die Förderung des europäischen Gedankens in Projekten und Einrichtungen
den auf Verbesserung sozialer Lebenslagen gerichteten Aufbau innovativer Projekte
§3
Gemeinnützigkeit
Die Stiftung HORIZONTE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige, steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Die Stiftung HORIZONTE ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
§4
Stiftungsvermögen
Das Vermögen der Stiftung HORIZONTE besteht aus der Erstausstattung in Höhe von 45.130 €.
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist ertragbringend gemäß § 1807 BGB anzulegen und grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
Das Grundstockvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich als Zustiftung bezeichnet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken.
Zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung sind aus den Erträgen des Grundstockvermögens Rücklagen in der gesetzlich zulässigen Höhe zu bilden. Diese Rücklagen können frühestens im Jahr nach ihrer Bildung in das Grundstockvermögen überführt werden.
§5
Stiftungsmittel
Ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung HORIZONTE besteht nicht. Die Organe sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmung dieser Satzung gebunden.
§6
Stiftungsorgan
Stiftungsorgantiftung HORIZONTE ist der Vorstand.
§7
Zusammensetzung des Vorstandes
Der Stiftungsvorstand arbeitet im Sinne des § 26 BGB. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Sein Vorsitzender und dessen Stellvertreter vertreten die Stiftung gemeinsam.- Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 5 Personen und maximal 9 Personen. Er soll sich zusammensetzen aus:
Mitgliedern der Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Personen mit besonderen Kenntnissen und spezifischen Erfahrungen im Bereich der Arbeit im Wohlfahrts- und Stiftungswesen
Personen, die neben der Arbeiterwohlfahrt als Stifter aktiv geworden sind - Der erste Stiftungsvorstand wird von den Stiftern berufen. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Vorstand oder bei Erweiterung des Vorstandes beschließt dieser die Aufnahme der neuen Vorstandsmitglieder.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Veränderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes bzw. dessen Erweiterung erfolgt über Kooptation durch den Vorstand.
- Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
- Alles Weitere wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
§8
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
Der Stiftungsvorstand entscheidet über die Grundsätze der Stiftungsarbeit.
Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
die Entscheidung über die Richtlinien der Förderungstätigkeit und über die Verwendung der Stiftungsmittel
die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses
die Aufstellung eines Haushaltsplanes
die Erstellung eines jährliches Arbeitsplanes
die Abfassung des Jahresberichtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie die Auflösung der Stiftung gemäß §§ 10 und 11 dieser Satzung
Der Stiftungsvorstand kann dem Stiftungsvermögen angemessen zu seiner Entlastung einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Diese führen die laufenden Geschäfte. Sie sind dem Stiftungsvorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Bis zur Bestellung eines hauptamtlich tätigen Geschäftsführers werden die Stiftungsgeschäfte von einem ehrenamtlich tätigen Geschäftsführer geführt.
§9
Beschlussfassung
Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Kein Vorstandsmitglied kann sich von einem anderen vertreten lassen.
Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die nach Bedarf,mindestens jedoch zweimal im Jahr stattfinden. Die Beschlussfassung kann auch auf dem Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, wenn diesem Verfahren kein Mitglied des Stiftungsvorstandes widerspricht. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende lädt die betreffenden Mitglieder schriftlich mit einer dreiwöchigen Frist unter Nennung der Tagesordnungspunkte ein oder fordert sie zur schriftlichen Stellungnahme auf.
Bei Beschlüssen gemäß § 10 und § 11 dieser Satzung ist eine Beschlussfassung auf dem Wege des schriftlichen Verfahrens nicht möglich.
Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Mitglieder mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen auf sich vereinigen. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§10
Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Stiftungsvorstand mit drei Vierteln seiner Mitglieder.
§11
Auflösung und Zusammenschluss der Stiftung
Der Stiftungsvorstand kann die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd nachhaltig zu erfüllen. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls gemeinnützig sein.
§12
Vermögensfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Arbeiter- wohlfahrt, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke gemäss § 2 oder andere steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§13
Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§14
Aufsichtsbehörde
Die Stiftung untersteht der Aufsicht durch das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
§15
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde durch die Aufsichtbehörde in Kraft.
Schwerin, 20.05.2003
